Keine Verzinsung verspätet ausgezahlter
Investitionszulage
Zinsen für Investitionszulage
Leitsatz
1. Für die Verzinsung des
Anspruchs auf Investitionszulage existiert keine Rechtsgrundlage im
InvZulG 1991. Eine Verzinsung des
Anspruchs in (analoger) Anwendung des
§ 233a AO bzw.
§ 236 AO ist ebenfalls nicht
möglich.
2. Die Entscheidung des Gesetzgebers,
Rückforderungsanprüche des Fiskus gemäß
§ 8 InvZulG 1991 zu verzinsen und im
Gegenzug keine Verzinsung des Investitionszulagenanspruchs des
Subventionsempfängers vorzusehen, verletzt weder
Art. 3
GG noch
Art.
14 GG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAB-16219
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 27.11.2002 - 3 K 1045/98
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