§ 20 EStG; Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung ab 1993
Bezug:
Durch Kammerbeschlüsse vom – 2 BvR 284/99 – und – 2 BvR 574/99 – hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen des – (BStBl 1999 II S. 138) und vom – VIII B 29/98 (BFH/NV 1999 S. 931) nicht zur Entscheidung angenommen. Mit den Verfassungsbeschwerden wurde geltend gemacht, das Zinsabschlaggesetz vom (BGBl 1992 S. 1853) habe das Gebot des BVerfG in seinem Urteil vom (BStBl 1991 II S. 654) verfehlt, die bestehende Ungleichheit bei der Besteuerung der Kapitaleinkünfte zu beseitigen und den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit spätestens mit Wirkung vom durch hinreichende gesetzliche Vorkehrungen für die Zukunft zu gewährleisten.
Sofern Einspruchsverfahren im Hinblick auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden geruht haben, sind diese nunmehr abzuschließen.
Die OFD bittet hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Der Steuerpflichtige kann auch für die Anschaffung oder Herstellung eines unbeweglichen Wirtschaftsguts Sonderabschreibungen gemäß §§ 3, 4 FördG in Anspruch nehmen, wenn dieses innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums aus dem Umlaufvermögen oder aus dem Privatvermögen (nicht der Einkünfteerzielung dienend) in das Anlagevermögen überführt wird, soweit keine Mehrfachförderung besteht. Die vom BFH in seinem Urteil vom (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze finden entsprechend Anwendung.
Daher kann beispielsweise ein gewerblicher Grundstückshändler Gebäude oder Wohnungen innerhalb des Begünstigungszeitraums aus dem Umlaufvermögen in das Anlagevermögen überführen und anschließend für deren Anschaffung bzw. Herstellung Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG in Anspruch nehmen, soweit keine mehrfache Begünstigung gegeben ist.
Die OFD bittet darauf zu achten, dass das AfA-Volumen für die lineare AfA gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. Abs. 4a EStG nur für die Jahre der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen zu bemessen ist.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2252 A - 63 - St II 32
Fundstelle(n):
XAAAB-16160