Oberfinanzdirektionen Münster - S 2000 - 9 - St 1 - 31

1. Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003);
2. Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz)

  1. Das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) vom ist im BGBl 2003 I S. 2645, verkündet worden und im Wesentlichen am in Kraft getreten.

    Die wesentlichen Änderungen durch das StÄndG 2003 ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Übersicht.

  2. Das Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) vom ist im BGBl 2003 I S. 2676 verkündet worden. Es tritt an die Stelle des Kapitalanlagegesellschaftsgesetzes (KAGG) und des Auslandsinvestmentgesetzes (AuslInvestmG). Sowohl das KAGG als auch das AuslInvestmG verlieren für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem beginnen, ihre Gültigkeit. Sie gehen im neuen Investmentmodernisierungsgesetz auf. Mit der Vereinheitlichung geht auch die weitgehende steuerliche Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Fondserträgen einher. Auf eine detaillierte Darstellung der Änderungen wird an dieser Stelle zunächst verzichtet, da diese vornehmlich die Ebene des Investmentvermögens betreffen. Es wird jedoch auf folgende – für die Besteuerung der Anteilsscheininhaber ab dem VZ 2004 relevanten – Änderungen hingewiesen:

    • Halbeinkünfteverfahren und laufende Erträge aus Investmentfondsanteilen

      Das Halbeinkünfteverfahren ist nunmehr sowohl auf Ausschüttungen/ausschüttungsgleiche Erträge aus inländischen als auch aus ausländischen Investmentfondsanteilen anwendbar, soweit hierin Dividenden enthalten sind.

    • Halbeinkünfteverfahren bei der Veräußerung von Investmentfondsanteilen

      Werden im Privatvermögen gehaltene Anteile an Investmentvermögen innerhalb von einem Jahr ge- und wieder verkauft, so liegt ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor. Entgegen den ursprünglichen Entwürfen findet das Halbeinkünfteverfahren beim Verkauf von Anteilen im Privatvermögen keine Anwendung. Es bleibt bei der bisherigen Regelung (volle Versteuerung).

    • Wegfall der Zwischengewinnbesteuerung

      Als (positiver) Zwischengewinn werden bestimmte Fondserträge bezeichnet, die vom Zeitpunkt der letzten Ausschüttung bzw. Thesaurierung bis zur Veräußerung oder Rückgabe der Investmentanteile angesammelt worden sind und die dem Anteilsscheininhaber mit dem Veräußerungspreis ausgezahlt werden bzw. die der Anteilsscheininhaber mit dem Kaufpreis der Fondsanteile mitbezahlt („Stückzinsregelung„). Aus Vereinfachungsgründen ist die Zwischengewinnbesteuerung bei An- und Verkäufen ab dem abgeschafft worden.

Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StÄndG 2003)

Eckdaten:

Beschlüsse im Bundestag und Bundesrat:
Ausfertigung durch den Bundespräsidenten:
Tag der Verkündung im BGBl Teil I:
Fundstelle: BGBl 2003 I S. 2645
Inkrafttreten:


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Rechtsnorm
Inhaltliche Regelungen
Zeitliche Anwendung
Änderungen der Abgabenordnung (AO) und des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO)
§ 27 Sätze 2 bis
AO
Im Rahmen einer Zuständigkeitsvereinbarung kann der
Stpfl. aufgefordert werden, innerhalb angemessener Frist
die Zustimmung zu erklären.
Am Tag nach
Verkündung
().
§§ 139 a bis 139
AO; § 5 EGAO
Einführung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals
für das Besteuerungsverfahren. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Vergabe erfolgt durch das Bundesamt für Finanzen (BfF). Das BfF wird ermächtigt, den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung zu bestimmen.
Am Tag nach Verkündung ().
§§ 147, 178, 231 und 251 AO
Änderungen im zollrechtlichen Bereich
Am Tag nach Verkündung ().
Verkürzung der Zahlungsschonfrist auf drei Tage.
Fälligkeit nach dem .
§ 18 a Abs. 4 bis
10 EGAO
Zurückweisungsfiktion der bei den Finanzämtern anhängigen „Masseneinsprüche„ / „Massenanträge„ zu den Normen des Familienleistungsausgleiches:
Vgl. Ausführungen zu den inhaltlichen Regelungen.
Einsprüche/Anträge: Verfassungswidrigkeit der Kinderbetreuungskosten für VZ vor 2000: Grds. Zurückweisungsfiktion mit Wirkung vom , wenn hiergegen nicht bis zum Klage/Einspruch eingelegt wird.
Einsprüche/Anträge: Verfassungswidrigkeit des Haushaltsfreibetrages für VZ vor 2002: Zurückweisungsfiktion mit Wirkung vom , wenn hiergegen nicht bis zum Klage/Einspruch eingelegt wird.
Einsprüche/Anträge: Verfassungswidrigkeit der Kinderfreibeträge für die VZ 1983 bis 1995: Grds. Zurückweisungsfiktion mit Wirkung vom , soweit nicht nach dem und vor dem eine Entscheidung beantragt wird bzw. bis zum Klage/Einspruch eingelegt wird.
Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG (steuerfreier Kaufkraftausgleich bei Auslandsbezügen) auch auf Beamte der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG
VZ 2004
Begrenzung der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auf einen Grundlohn von max. 50 €/Stunde
VZ 2004
Aufgehoben. Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sind nun auch nach Ablauf von zwei Jahren abzugsfähige Betriebsausgaben. Hinweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
VZ 2003 und in allen noch offenen Fällen
Gesetzliche Normierung des anschaffungsnahen Aufwands („15 %-Grenze„ innerhalb der ersten drei Jahre (bisher: R 157 Abs. 4 EStR 2001)
Beginn der Baumaßnahme nach dem
Änderungen bei der doppelten Haushaltsführung:
 
 
 
= Abschaffung der 2-Jahres-Frist.
VZ 2003 und in allen noch offenen Fällen
 
 
= Zwingende Voraussetzung: eigener Hausstand (Wegfall der Ausnahmeregelung der R 43 Abs. 5 LStR 2003!)
VZ 2004
Aufgehoben. Die Regelung über die Bewertung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer mit dem vom Finanzamt festgestellten Wert geht seit dem Wegfall der Vermögensteuer / Aufhebung der Anteilsbewertungs-VO ins Leere
VZ 2004
Einführung einer Jahresbescheinigung insbesondere der Kreditinstitute über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen nach amtlich vorgeschriebenem Muster
VZ 2004
Vornahme der Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich auf Basis des Anspruchs auf Kindergeld
VZ 2004
Berücksichtigung von Pflegekindern unabhängig von der Höhe der Aufwendungen der Pflegeeltern für die Pflegekinder (jedoch keine Berücksichtigung, sofern Aufnahme des Pflegekindes zu Erwerbszwecken (sog. Kostkinder))
Alle noch offenen Fälle
Gesetzliche Klarstellung, dass das Insolvenzgeld auch dann dem Progressionsvorbehalt unterliegt, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitslohnanspruch vor dem Antrag auf Insolvenzgeld auf einen Dritten übertragen hat (§ 188 Abs. 1 SGB III). Die Regelung entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis.
Elektronische Datenübermittlung durch die Arbeitsämter ab 2005
VZ 2004
Pflegepauschbetrag:
Pflegegeld, das Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangen, führt unabhängig von der Verwendung nicht zu schädlichen Einnahmen im Sinne des § 33 b Abs. 6 Satz 1 EStG.
Alle noch offenen Fälle
Arbeitnehmerentsendung von international tätigen Unternehmen an ihre inländischen Tochtergesellschaften / Betriebsstätten. Verpflichtung zum Steuerabzug vom Arbeitslohn durch die inländische Tochtergesellschaft / inländischer Arbeitgeber, wenn dieser die Arbeitslöhne für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt.
Lohnzahlungszeiträume bzw. Zufluss sonstiger Bezüge nach dem
§ 38 Abs. 1 Satz 3, § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG
Verpflichtung des Arbeitgebers zum Steuerabzug vom Arbeitslohn bei Lohnzahlungen durch Dritte, wenn der Arbeitgeber dies weiß bzw. erkennen kann (insbesondere bei verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG). Von Dritten gewährte Bezüge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben.
Lohnzahlungszeiträume bzw. Zufluss sonstiger Bezüge nach dem
§ 38 Abs. 3 a, § 39 c Abs. 5; § 42 d; § 42 f; § 46 Abs. 2 Nr. 2, 5 EStG
Unter bestimmten Voraussetzungen können nun auch Dritte den Steuerabzug von Arbeitslohn für den Arbeitgeber vornehmen. Für sonstige Bezüge kann der Dritte die Lohnsteuer unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von einer Lohnsteuerkarte mit 20 % ermitteln. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Pauschalierung der Lohnsteuer i.S.d. §§ 40 ff. EStG.
Bei mehreren Dienstverhältnissen im Lohnabrechnungszeitraum kann der Dritte die jeweiligen Arbeitslöhne für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen. Dies führt nicht zu einer Pflichtveranlagung.
Lohnzahlungszeiträume bzw. Zufluss sonstiger Bezüge nach dem
Geänderte Berechnung der Vorsorgepauschale (z.B. keine Abrundung auf den nächsten durch 36 ohne Rest teilbaren vollen Euro-Betrag)
Lohnzahlungszeit räume bzw. Zufluss sonstiger Bezüge nach dem
Die Zuständigkeit für die Genehmigung des permanenten Lohnsteuerjahresausgleichs wird auf das Betriebsstättenfinanzamt (bisher: Oberfinanzdirektion) verlagert. Die Einzelheiten zum Verfahren ergeben sich aus R 121 LStR
Lohnzahlungszeiträume bzw. Zufluss sonstiger Bezüge nach dem
§ 39 b Abs. 3 Satz 2; § 41 Abs. 1 Satz 7; § 46 Abs. 2 Nr. 5 a EStG
Um eine näherungsweise zutreffende Berechnung der Lohnsteuer auf sonstige Bezüge zu ermöglichen, kann der aktuelle Arbeitgeber bei fehlenden Informationen zu den vorangegangenen Arbeitsverhältnissen den voraussichtlichen Arbeitslohn auf der Basis des aktuellen Arbeitslohns hochrechnen. Dies führt zu einem Pflichtveranlagungstatbestand („S„).
Lohnzahlungszeiträume bzw. Zufluss sonstiger Bezüge nach dem
Aufgehoben:
Wegfall der 150-Euro-Grenze für sonstige Bezüge
Zufluss sonstiger Bezüge nach dem
Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG sinngemäß anzuwenden. Dadurch ergibt sich eine geänderte Berechnung bei der sog. Fünftelungsregelung für den Fall, dass der steuerpflichtige maßgebende Jahresarbeitslohn (siehe § 39 b Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG) negativ, aber unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs positiv ist.
Zufluss sonstiger Bezüge nach dem
§ 39 d Abs. 3 Satz 5, § 41 Abs. 1 Satz 2, § 41 b, § 41 c, § 42 b EStG
Einführung einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (ELSTERLohn), wenn der Arbeitgeber die Lohnabrechnung maschinell vornimmt. Das Verfahren sieht die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungsdaten durch Datenfernübertragung bis zum 28.02. des Folgejahres vor. Der Arbeitnehmer erhält nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Lohnsteuerkarten werden jedoch weiterhin ausgestellt und müssen beim Arbeitgeber eingereicht werden. Diese können, wenn sie keine Lohnsteuerbescheinigung enthalten, nach Ablauf des Kalenderjahres durch den Arbeitgeber vernichtet oder aufbewahrt werden.
Für die Datenfernübertragung hat der Arbeitgeber ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden (eTIN) und zu verwenden.
VZ 2004
Für Arbeitgeber besteht grundsätzlich die Verpflichtung, die Lohnsteuer-Anmeldung auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf Antrag die Abgabe in Papierform zulassen.
Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume, die nach dem enden
Ausschluss des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs, wenn ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist.
Lohnzahlungszeiträume bzw. Zufluss sonstiger Bezüge nach dem
Insbesondere Erweiterung der Möglichkeit zur Abstandnahme vom Steuerabzug bei Erträgen aus GmbH-Beteiligungen, Genussrechten, Wandelanleihen, Gewinnobligationen, stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen.
Ausschüttungen, die nach dem erfolgen
Aufgehoben.
Ausschüttungen, die nach dem erfolgen
§ 45 e, § 50 b EStG
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Richtlinie des Rates der EU vom im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsrichtlinie) vor dem mit Zustimmung des Bundesrates in nationales Recht umzusetzen.
Inländische Einkünfte aus selbständiger Arbeit liegen nach Neufassung des § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit Wirkung ab VZ 2004 nicht nur dann vor, wenn die selbständige Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, sondern auch, wenn hierfür im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird. Die erweiterte Neufassung ist u.a. für die Besteuerung international tätiger Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietäten sowie Ingenieurgemeinschaften von Bedeutung.
VZ 2004
Zu den inländische Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört nunmehr auch eine Entschädigung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses, soweit die aus der zuvor ausgeübten Tätigkeit bezogenen Einkünfte der Besteuerung in Deutschland unterlegen haben. Hiervon sind insbesondere Abfindungszahlungen an in der Schweiz ansässige Arbeitnehmer betroffen (vgl. EStG-Kartei NRW DBA Schweiz Artikel 15 – 15 a Nr. 2).
VZ 2004
Beim Kapitalertragsteuerabzug sowie beim Steuerabzug nach § 50 a EStG können sich Erstattungsansprüche des Gläubigers der Kapitalerträge oder der Vergütungen nach § 43 b EStG oder nach einem DBA ergeben. Durch Ergänzung des § 50 d Abs. 1 Satz 2 EStG wird sichergestellt, dass ein solcher Erstattungsanspruch auch die aufgrund eines Haftungs- oder Nachforderungsbescheids entrichtete Steuer umfasst.
Die Steuerfreistellung nach einem DBA wird für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur noch gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die im Ausland auf diese Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden oder dass der ausländische Staat auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat (gesetzliche Rückfallklausel).
VZ 2004
Generelle Aufhebung der Verpflichtung zur Aufzeichnung der seit dem insgesamt steuerfreien freiwilligen Trinkgelder.
Rückwirkend ab
Steuerbefreiung der Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen
Auch VZ vor 2003
Änderungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)
Steuerbefreiung der Auftragsforschung öffentlichrechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Auch EZ vor 2003
Klarstellung, dass für den Einfuhrtatbestand nicht allein entscheidend ist, dass der Gegenstand aus dem Drittland in das Inland gelangt, sondern hier auch grundsätzlich der Besteuerung unterliegt.
 
 
Der Begriff des Freihafens wird auf die Freizone des Kontrolltyps I beschränkt.
Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht. Die Änderung dient der vollständigen Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie.
Eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit kann auch dann vorliegen, wenn es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt.
Tag nach Verkündung ()
Die mit dem Betrieb der von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen zur Geburtshilfe eng verbundenen Umsätze sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen steuerfrei.
Tag nach Verkündung ()
Die Steuerbefreiung für die Forschungstätigkeit staatlicher Hochschulen verstößt gegen Art. 2 der 6. EG-Richtlinie und wird aus diesem Grund aufgehoben.
Auf Antrag kann die Steuerbefreiung auf Umsätze, die vor dem erbracht werden, angewendet werden, wenn die Leistungen auf einem Vertrag beruhen, der vor dem abgeschlossen worden ist.
Anpassung an das mit Wirkung ab dem geltende Jugendschutzgesetz.
Die grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr eines im Ausland ansässigen Unternehmers fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 13 b UStG.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Gesamtschuldverhältnis insbesondere für die Fälle begründet, in denen ein Unternehmer Kundenforderungen abtritt und der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt (insbesondere Factoring). Die Haftungsregelung dient der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen.
Anwendung auf Forderungen, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind.
Die Vorschrift begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftungstatbestand für die Fälle, in denen sich bei einer steuerpflichtigen Lieferung von beweglichen Gegenständen auf Grund eines Mietvertrages oder mietähnlichen Vertrages die Bemessungsgrundlage geändert hat oder das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden oder die steuerpflichtige Lieferung rückgängig gemacht worden ist. Die Regelung dient der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen.
Anwendung auf Mietverträge oder mietähnliche Verträge, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages abgeschlossen worden sind.
Durch die Rechnungsrichtlinie vom werden die obligatorischen Angaben in der Rechnung harmonisiert und es wird u.a. für die Rechnungsstellung durch Dritte, die Abrechnung durch Gutschrift und die elektronische Rechnungsstellung ein gemeinsamer europäischer Rechtsrahmen geschaffen. § 14 UStG ist entsprechend der Rechnungsrichtlinie neu gefasst worden. Hervorzuheben ist, dass zusätzliche Pflichtangaben (z.B. Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Steuersatz, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) eingefügt wurden.
Die Vorschrift enthält zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen. So muss z.B. in Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) und der Differenzbesteuerung (§ 25 a UStG) in der Rechnung auf diese Sonderregelungen hingewiesen werden.
Die bisher in § 14 a UStG a.F. geregelten Aufbewahrungspflichten werden nunmehr in § 14 b UStG beschrieben.
§ 14 c; § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4; § 13 a Abs. 1 Nr. 1 und 4; § 16 Abs. 1 Satz 4; § 18 Abs. 4 b; § 22 Abs. 1 Satz 2; § 22 Abs. 2 Nr. 4 UStG
Die Regelungen zum unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis (§ 14 Abs. 2 und 3 UStG a.F.) werden im neuen § 14 c UStG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des ) zusammengefasst.
Der Vorsteuerausschluss für Reisekosten wird aufgehoben. Entsprechende Konsequenzen sind bereits durch das BStBl 2001 I S. 251, gezogen worden.
Tag nach Verkündung ()
Die Vorsteuerkappung auf 50 % bei Fahrzeugen wird aufgehoben. Die Aufhebung führt dazu, dass ein im Übrigen vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer den Vorsteuerabzug für das seinem Unternehmen zugeordnete Fahrzeug, das er nicht zu weniger als 10 % unternehmerisch nutzt, in voller Höhe in Anspruch nehmen kann. Die private Nutzung ist als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen.
Eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze ist nur dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die Änderung betrifft insbesondere die Vorsteueraufteilung bei Gebäuden.
Anwendungsregelung zum neuen § 15 a UStG für Zeiträume vor dem
§ 18 Abs. 1 Satz 1; § 27 Abs. 9 UStG
Abgabe der Voranmeldung grundsätzlich auf elektronischem Weg.
Durch die Regelung wird eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass sich im Ausland ansässige Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, dies vor der erstmaligen Ausführung derartiger auf das Inland entfallender Umsätze bei dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen haben, soweit diese Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegen.
Mit der Änderung wird auf die bisherige Verpflichtung, die Zusammenfassende Meldung eigenhändig zu unterschreiben, verzichtet.
Die Anforderungen an die Haftungsinanspruchnahme werden herabgesetzt; es reicht aus, dass der Unternehmer nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis hätte haben müssen. Dies wird im Absatz 2 erläutert.
Im Wesentlichen handelt es sich um die Anpassung an die geltende Fassung des Zolltarifs.
bzw. Tag nach Verkündung (§ 4 Nr. 14 UStG) ()
Für die Beantwortung von Einzelauskunftsersuchen anderer Mitgliedstaaten sind die Finanzämter zuständig geworden.
Tag nach Verkündung ()

Inhaltlich gleichlautend
Oberfinanzdirektionen Münster v. - S 2000 - 9 - St 1 - 31
Oberfinanzdirektionen Düsseldorf v. - S 2000 A - St 22
Oberfinanzdirektionen Köln v. - S 2000 - 22 - St 132-K

Fundstelle(n):
ZAAAB-16142