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Arbeitsrecht | Prinzip der Verhältnismäßigkeit als Prüfungsmaßstab für eine Abmahnung
Die zur Personalakte des Arbeitnehmers genommene schriftliche Abmahnung des Arbeitgebers unterliegt der rechtlichen Kontrolle nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Die Kontrolle erstreckt sich dabei nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit auf die Überprüfung, ob der Arbeitgeber den mit der Abmahnung verfolgten Zweck auch auf schonendere Weise als durch förmliche Abmahnung hätte erreichen können (Abweichung von und v. - 7 AZR 893/93). Sie beschränkt sich nicht auf eine reine Übermaßkontrolle i. S. des letzten Teilkriteriums des Prinzips der Verhältnismäßigkeit ().