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Umsatzsteuer | Jagdschule keine allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtung i. S. des § 4 Nr. 21 UStG 1993/1999
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. (2) Eine „Jagdschule„, die Schulungen zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung durchführt, ist keine allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtung i. S. des § 4 Nr. 21 UStG 1993/1999. Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift kommt daher nicht in Betracht. Dazu führt der Senat weiter aus: Der Umstand, dass eine bestandene Jägerprüfung zum Erwerb des Jagdscheins führt, der wiederum zur Ausübung einiger Berufe notwendig ist, macht die Lehrgänge noc...