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Lohnsteuer | häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)
Grundsätzlich ist jeder Arbeitsplatz, der sich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten eignet, ein „anderer Arbeitsplatz„ i. S. der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 erster Halbsatz EStG. Er steht allerdings nur dann „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit . . . zur Verfügung„, wenn ihn der Stpfl. in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Bei Stpfl., die nur einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, ist zu prüfen, ob der – an sich vorhandene – andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfü...