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Körperschaftsteuer | Vorschüsse auf Gewinntantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von Vorschüssen auf eine erst nach Ablauf des Wj fällige Gewinntantieme, so müssen die Voraussetzungen und die Zeitpunkte der vereinbarten Vorschusszahlungen im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus festgelegt werden. Es genügt nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer das Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu können. (2) Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemevorschuss, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eine vGA (Anschluss an das Senatsurt. v. - I R 70/97, BStBl 1998 II S. 545). Dabei ist davon auszugehen, dass sic...BStBl 1990 II S. 649BStBl 1994 II S. 725