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Körperschaftsteuer | mehrere Sportveranstaltungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Vereins als einheitlicher Betrieb (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8 KStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Mehrere Motorsportveranstaltungen eines nicht von der KSt befreiten Vereins sind als ein einheitlicher Betrieb zu beurteilen, wenn sie gleichartig sind und der Verein für sie keine voneinander getrennten Organisationen unterhält. Die Qualifizierung mehrerer gleichartiger Tätigkeiten als ein Betrieb setzt, so der Senat in seinen weiteren Ausführungen, nicht voraus, dass die Tätigkeiten wirtschaftlich miteinander verflochten sind oder sich gegenseitig bedingen. Gleichartigkeit besteht nicht erst, wenn die Tätigkeiten gleich sind, der Ablauf der jeweiligen betrieblichen Vorgänge also identisch ist. Gleichartig sind Tätigkeiten bereits dann, wenn die wesentlichen die jeweilige Tätigkeit kennzeichnenden betrieblic...