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NWB Nr. 8 vom Seite 537 Fach 7 Seite 6179

Die Umsatzsteuerlagerregelung

von Regierungsdirektor Michael Langer, Bonn

Durch Art. 5 und 6 des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) v. (BGBl 2003 I S. 2645) wird bei der USt auch eine sog. USt-Lagerregelung mit Wirkung v. eingeführt. Wesentlicher Inhalt der USt-Lagerregelung ist die Einführung einer Steuerbefreiung in § 4 Nr. 4a UStG für Umsätze von bestimmten in der neuen Anlage 1 des UStG genannten Gegenständen, mit denen diese in das USt-Lager eingelagert werden, sowie eine Befreiung der Lieferung dieser Gegenstände, die körperlich in einem USt-Lager verbleiben oder in ein anderes USt-Lager im Inland gelangen. Besteuert wird die Auslagerung aus dem USt-Lager. Geregelt werden außerdem Art und Umfang des USt-Lagers sowie Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Steuerschuldner und Vorsteuerabzug bei der Auslagerung. Weiterhin werden Aufzeichnungspflichten für die beteiligten Unternehmer festgelegt. Die USt-Lagerregelung beruht insbesondere auf Art. 16 Abs. 1 Teil B Buchst. e der 6. USt-RL.

I. Befreite Umsätze

1. Lieferungen von Gegenständen

Befreit sind Umsätze von Gegenständen, mit denen diese in das USt-Lager eingelagert werden, sowie Lieferungen von Gegenständen, bei denen diese körperlich in einem USt-Lager verbleiben oder in ein anderes USt-La...

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