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Die Erteilung einer Denkmalbescheinigung nach § 7i EStG als steuerlich rückwirkendes Ereignis
I. Denkmalbescheinigung als Grundlagenbescheid
Für die Geltendmachung erhöhter Absetzungen im Rahmen von Baumaßnahmen an einem in seinem Eigentum befindlichen Baudenkmal gem. § 7i Abs. 1 EStG benötigt der Stpfl. eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde, dass das Gebäude oder der Gebäudeteil ein Baudenkmal ist, sowie dass hieran durchgeführte Arbeiten nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind (vgl. dazu W. G. Leisner, Denkmalgerechte Nutzung, Berlin 2002). Dass diese Bescheinigung einen steuerlichen Grundlagenbescheid i. S. von § 171 Abs. 10 AO mit Bindungswirkung für steuerliche Folgebescheide gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO darstellt, ist allgemein anerkannt (vgl. zum Umfang der Bindungswirkung derartiger Bescheinigungen , BFH/NV 2002 S. 405).
Neu ist hingegen die durch (BStBl 2003 II S. 554) getroffene Feststellung, dass der Erteilung einer Bescheinigung die Qualität eines rückwirkenden Ereignisses i. S. von 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit Auswirkung auf ggf. bestandskräftige Steuerbescheide beigemessen wird.