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Betriebsverfassung; | Nachweis des Vertretenseins einer Gewerkschaft im Betrieb für die Einleitung einer Betriebsratswahl (§ 2 Abs. 2 BetrVG)
Eine Gewerkschaft ist dann im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs angehört, der nicht zu den leitenden Angestellten zählt. Die Gewerkschaft kann den erforderlichen Beweis auch durch mittelbare Beweismittel, z. B. durch notarielle Erklärungen, führen, ohne den Namen ihres im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Mitglieds zu nennen. Ob diese Beweisführung ausreicht, ist eine Frage der freien Beweiswürdigung ().