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Mietrecht; | Mieterhöhung bei (Teil-)Inklusivmiete
Sieht ein Wohnungsmietvertrag als Mietentgelt nur einen bestimmten Betrag (zzgl. Heizungs-/Warmwasserkosten) vor, ist dieser Betrag im Regelfall als (Teil-)Inklusivmiete zu verstehen, mit der auch an sich umlagefähige Betriebskosten abgegolten sein sollen (Bestätigung des NJW 1983, 2329). An diesen Betrag als (Teil-)Inklusivmiete ist bei der Mietzinserhöhung nach § 2 MHG anzuknüpfen ( 30 Re Miet 4/92, BAnz Nr. 11 v. ).