§ 19 BewG;
Einheitsbewertung des Grundbesitzes;
Bewertung von
Kleingartenland und von Kleingartenlauben in
Kleingartenanlagen;
Bezug:
Um eine einheitliche Rechtsanwendung bei der Bewertung der o. g. Grundstücke zu gewährleisten, werden ergänzend zur Bezugsverfügung folgende Bearbeitungshinweise gegeben:
Garagen, Schuppen, Ställe und ähnliche Bauwerke sind bei der Berechnung der maßgeblichen bebauten Fläche zu berücksichtigen, auch wenn sie baulich nicht mit der Kleingartenlaube verbunden sind. Voraussetzung ist, dass diese Bauwerke den Gebäudebegriff der gleich lautenden Erlasse zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom (Bewertungskartei für die neuen Bundesländer B Nr. 4) erfüllen.
Für die Bewertung dieser Gebäude ist Tz. 4.2.2.3 der gleich lautenden Erlasse zur Bewertung von Gewerbegrundstücken vom (Bewertungskartei für die neuen Bundesländer B Nr. 10) entsprechend anzuwenden.
Unter einem überdachten Freisitz (= Terrasse) ist eine in das Gebäude integrierte oder unmittelbar daran anschließende befestigte Fläche zu verstehen, die durch das Dach oder Vordach des Gebäudes oder eine andere feste Überdachung in Verbindung mit dem Gebäude vor Witterungseinflüssen geschützt ist.
Überdachte Freisitze werden in die Berechnung der bebauten Fläche einbezogen, wenn sie:
an drei Seiten durch Hauswände geschützt sind
an zwei Seiten durch Hauswände geschützt und mindestens 1,20 m tief und 2,40 m breit sind
an einer Seite durch eine Hauswand geschützt sind und die Breite der Überdachung mindestens der lichten Höhe der Überdachung entspricht. Solche Überdachungen bedürfen in der Regel eigener Stützen an mindestens einer Seite und sollten auf Dauer angelegt sein.
Erst bei diesen Abmessungen kann ein ausreichender Schutz gegen Witterungseinflüsse unterstellt werden.
In die Lauben integrierte, d. h. höchstens an zwei Seiten offene, im Übrigen umbaute überdachte Freisitze sind in Anlehnung an die DIN 277 (1934) bei der Ermittlung des umbauten Raumes der Laube mit einzubeziehen. Dies gilt nicht für Freisitze, die sich unter Vordächern oder sonstigen festen Überdachungen befinden (siehe Anlage).
Nicht in den umbauten Raum einzubeziehende überdachte Freisitze sind mit dem m2-Preis von 7,00 DM für Überdachungen mit eigenen Stützen in leichter Bauausführung gem. Tz. 4.2.2.3 der Bewertungskartei für die neuen Bundesländer B Nr. 10 anzusetzen.
Wegen der regelmäßig geringen steuerlichen Bedeutung sind vorstehende Hinweise nur zu beachten, wenn sie sich zweifelsfrei aus den Angaben der Stpfl. ergeben. Eigene Sachverhaltsermittlungen, die über die Angaben zur bebauten Fläche im Vordruck EW 303 LSA hinausgehen, insbesondere zur detaillierten Beschreibung des Freisitzes, sind nicht durchzuführen.
OFD
Magdeburg v. - S
3191 - 1 - St 275
V
Fundstelle(n):
DAAAB-16025