§ 41 b EStG; Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2004
(BStBl 2003 I S. 559)
Das o. a. BMF-Schreiben gilt für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilen können.
Nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003), dem der Bundesrat am zugestimmt hat, müssen Arbeitgeber in den Fällen der maschinellen Lohnabrechnung für das Jahr 2004 eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erstellen und an eine Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung senden. Für sie entfällt das bisherige Verfahren, wonach die maschinell erstellte Lohnsteuerbescheinigung in Papierform mit der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers fest zu verbinden ist. Weitere Einzelheiten im Rahmen des sog. „ElsterLohn-Verfahrens„ werden noch in einem gesonderten BMF-Schreiben geregelt.
Vordrucke
Der Vordruck LSt 6 „Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2004„ wird den Finanzämtern in Kürze ausgeliefert werden.
Rückgabe der Lohnsteuerbescheinigungen
Lohnsteuerkarten und Besondere Lohnsteuerbescheinigungen, die den Arbeitnehmern nicht ausgehändigt worden sind, sind spätestens bis zum Ablauf des Folgejahrs dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Im „ElsterLohn-Verfahren„ kann der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigten Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigungen selbst vernichten (§ 41 b Abs. 1 Satz 6 EStG i.d.F. des StÄndG 2003).
Die Lohnsteuerbelege sind alsbald nach Eingang auf die örtliche Zuständigkeit des Finanzamts zu überprüfen. Sofern das Betriebsstättenfinanzamt (R 135 Abs. 12 LStR 2004) nicht zugleich das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt ist, sind die Lohnsteuerkarten und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen unverzüglich an die für die Arbeitnehmer zuständigen Finanzämter weiterzuleiten (R 135 Abs. 13 LStR 2004).
Einsichtnahme der Lohnsteuerbelege
Das Steuergeheimnis nach § 30 AO steht einer allgemeinen Einsichtnahme oder Aushändigung der Lohnsteuerbelege durch bzw. an die Kirchenbehörden für Zwecke der Kirchensteuer entgegen. Die Finanzämter sind nach § 31 Abs. 1 AO jedoch verpflichtet, den Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Besteuerungsgrundlagen und Steuerbeträge zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen oder Steuerbeträge anknüpfen. Insoweit kann auch Akteneinsicht gewährt werden.
OFD Stuttgart v. - S 2378 A - 47 - St 32
Fundstelle(n):
RAAAB-16003