Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 2352 - 26/10 - St 22

§ 9 EStG; Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG) – Auswirkungen durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom (BGBl 2003 I S. 2645)

Bezug:

Der Bundesrat hat am dem Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003) zugestimmt. Das zuvor vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz sieht insbesondere den Wegfall der Zweijahresfrist bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vor. Hierzu ist Folgendes zu beachten:

1. Wegfall der Zweijahresfrist (Art. 1 Nr. 7 a StÄndG 2003)

In § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 werden die Sätze 1 bis 3 durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:

„notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.„

2. Zeitlicher Anwendungsbereich (Art. 1 Nr. 34 f StÄndG 2003)

In § 52 wird folgender Absatz 23 b eingefügt:

„§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2645) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden und in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig festgesetzt ist.„

3. Wegfall der doppelten Haushaltsführung ohne eigenen Hausstand

Durch den neuen Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 („liegt nur vor„) entfällt die bisher mögliche doppelte Haushaltsführung ohne eigenen Hausstand nach R 43 Abs. 5 LStR; diese Änderung greift allerdings erst ab Veranlagungszeitraum 2004.

Oberfinanzdirektion Chemnitz v. - S 2352 - 26/10 - St 22

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Fundstelle(n):
PAAAB-15999