Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 32 b EStG; Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags im Rahmen des Progressionsvorbehalts
Das FG Berlin hatte in seinem Urteil vom (EFG 2000 S. 495 – rechtskräftig –) entschieden, dass beim Vorliegen steuerpflichtiger und nach DBA steuerfreier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Einkünfteermittlung gesondert zu erfolgen habe, was im Ergebnis dazu führen könne, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ggf. zweimal anzusetzen ist. Die Entscheidung entspricht nicht dem im Einsatz befindlichen Einkommensteuerprogramm und ist nach der Entscheidung der Einkommensteuer-Referenten des Bundes und der Länder nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Arbeitnehmer hat folgende Einnahmen bzw. Werbungskosten (§ 19 EStG)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
inländische Einnahmen | 50.000 DM |
nachgewiesene Werbungskosten | 0 DM |
ausländische Einnahmen (DBA-Staat) | 55.000 DM |
nachgewiesene Werbungskosten | 5.000 DM |
Die maschinelle Berechnung der Einkünfte stellt sich wie folgt dar:
inländische Einnahmen 50.000 DM abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 2.000 DM gleich Einkünfte 48.000 DM (steuerpflichtig); der volle Abzug bei den inländischen Einnahmen ist für den Steuerpflichtigen regelmäßig günstiger.
ausländische Einnahmen 55.000 DM erhöht um 2.00...