Pauschalierung der Körperschaftsteuer für ausländische Einkünfte gem. § 26 Abs. 6 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 34 c Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des (BStBl 1984 I S. 252) wie folgt Stellung genommen:
Infolge der Absenkung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes ab auf 25 % durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung – Steuersenkungsgesetz (StSenkG) – vom (BStBl 2000 I S. 1428) kommt der Regelung in Tz. 8 des für Körperschaften grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu. Dies gilt jedoch wegen des mit dem Flutopfersolidaritätsgesetz vom (BGBl 2002 I S. 3651, BStBl 2002 I S. 865) eingeführten erhöhten Körperschaftsteuersatzes von 26,5 % nicht für den Veranlagungszeitraum 2003.
Obgleich der erhöhte Körperschaftsteuersatz nur für das Jahr 2003 gilt, wird das BMF-Schreiben aus Vereinfachungsgründen für die Körperschaftsteuer erst mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 aufgehoben.
BMF v. - IV B 4 -
S 2293 - 46/03
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 747
DAAAB-15977