§ 162 AO; Gemüse- und Blumenanbau
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Schätzungsverfahren: | Betriebseinkommen (vgl. – 57/St 31 Tz. 2, 3) |
Anwendungszeitraum: | ab Wj. 1999/2000 |
Wechsel der Gewinnermittlungsart: | Hinweis – 57/St 31 Tz. 6 |
Erklärungsvordrucke: | Anlage L Unifa-Vorlage Veranlagung\LuF\Schätzung mit Sondernutzungen Vordruck ESt 540 Gewinnberechnungsbogen |
1. Eigenerzeugung
Für den Umsatz aus der gärtnerischen Erzeugung wird je m2 der gärtnerisch genutzten Freiland- und Unterglasfläche folgender Rahmensatz angenommen:
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je m2 | ||
gärtnerisch genutzter Freiland- und Unterglasfläche | 8.00 – 40.00 DM | 4.09 – 20.45 € |
Je höher der Anteil der Unterglasfläche an der gärtnerisch genutzten Gesamtfläche ist, umso höher ist der Erlös zu wählen (z.B. bei einem Anteil der Glasfläche von 10 % mit mindestens 7,67 € (15,00 DM)/m2).
Das Betriebseinkommen ist mit 35 % der Erlöse zu schätzen.
Die Anbauflächen werden mit Hilfe eines Fragebogens erhoben. Verprobung ist über die Einheitswertbescheide und in bedeutenden Fällen über die Angaben in den einschlägigen Unterlagen der sog. Mehrfachanträge, die alljährlich beim Amt für Landwirtschaft und Gartenbau eingereicht werden.
2. Handel mit zugekauften Erzeugnissen
Der Umsatz aus dem Handel mit zugekauften Erzeugnissen ist nach den betriebsüblichen Merkmalen, falls diese nicht feststellbar sind, nach der Richtsatzsammlung der Gruppe Süd (Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln, Einzelhandel; Blumen und Pflanzen, Einzelhandel) zu ermitteln.
Das Betriebseinkommen ist in der Weise zu errechnen, dass vom Umsatz der Wareneinkaufspreis und – so weit zutreffend – als Pauschale für sachliche Betriebsausgaben nochmals 10 % dieses Umsatzes abgezogen werden; ein Verlust soll dabei nicht entstehen.
Der nach o. a. Grundsätzen geschätzte Umsatz erfasst die Erlöse einschließlich der Umsatzsteuer nach § 24 UStG.
Das Betriebseinkommen berücksichtigt alle sachlichen Kosten mit Ausnahme der Fremdlöhne, der Miet- und Pachtzinsen und der Schuldzinsen. Diese Ausgaben sind auch im Schätzungsfall nachzuweisen und können dann gesondert vom Gesamtbetriebseinkommen gekürzt werden.
Andererseits sind im Gesamtbetrieb vereinnahmte Pachtzinsen, ggf. der Nutzungswert der Wohnung. Zinsen aus betrieblichen Konten und bedeutende Hilfsgeschäfte (z.B. Veräußerungen von Gebäuden, Grundstücken) gesondert zu erfassen.
Durch die Vielschichtigkeit der Betriebe kann es Fälle geben, in denen die Schätzungsgrundlagen zu ungerechtfertigten (zu hohen) Steuerbeträgen führen können. Sollte sich in diesen Fällen die Stpfl. mit Rechtsmitteln gegen die Steuerfestsetzung wenden, sind die tatsächlichen Verhältnisse (insbesondere im Hinblick auf die Intensität der Erzeugung und das Management des Betriebes) durch die betriebsnahe Veranlagung oder durch die landwirtschaftliche Betriebsprüfung zu klären.
OFD Nürnberg v. - S 2150 a - 61/St 31
Fundstelle(n):
TAAAB-15950