OFD Stuttgart - S 0339 A - 13 - St 44

§ 167 AO; Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für Kapitalertragsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen an ausländische Anteilseigner und
Steuerabzugsbeträge nach § 50 a Abs. 4 EStG

1. Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für Kapitalertragsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen an ausländische Anteilseigner

Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid

Bei Nichtabgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldung kann das Finanzamt auf der Grundlage des § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 44 Abs. 5 EStG gegen den zum Steuerabzug und zur Anmeldung der Kapitalertragsteuer verpflichteten Entrichtungspflichtigen (§ 43 Satz 2 AO) einen Haftungsbescheid erlassen. In der Vergangenheit haben die Finanzämter hiervon insbesondere zur Nachforderung der bei verdeckten Gewinnausschüttungen an ausländische Anteilseigner zu erhebenden Kapitalertragsteuer Gebrauch gemacht.

Akzessorietät der Haftung

Die Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für nicht angemeldete Kapitalertragsteuer im Wege eines Haftungsbescheids ist wegen der Akzessorietät der Haftung nicht (mehr) zulässig, wenn die Kapitalertragsteuer gegen den Steuerschuldner (den Gläubiger der Kapitalerträge) wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr festgesetzt werden kann (§ 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO). Die Festsetzungsverjährung tritt beim Steuerschuldner vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuer entstanden ist (§§ 169, 170 Abs. 1 AO). Nach der Verwaltungsauffassung, wie sie dem (zum BStBl 1996 II S. 608, ergangenen) Nicht-Anwendungserlass vom , BStBl 1997 I S. 414, zugrunde liegt, führt die dem Entrichtungspflichtigen auferlegte Pflicht zur Abgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldung zu keiner Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 AO) beim Steuerschuldner.

Inanspruchnahme durch Nachforderungsbescheid

Anstelle eines Haftungsbescheids kann das Finanzamt bei Nichtabgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldung gegen den Entrichtungspflichtigen auf der Grundlage des § 167 Absatz 1 Satz 1 AO auch einen Steuerbescheid (§ 155 Abs. 1 AO) erlassen ( BStBl 2001 II S. 67). Ein solcher Nachforderungsbescheid unterliegt den für die Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid maßgeblichen Vorschriften.

§ 44 Abs. 5 Satz 1 EStG beachten

Er setzt lediglich zusätzlich voraus, dass die Voraussetzungen zur Haftung des Entrichtungspflichtigen nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG vorliegen ( a.a.O.). Nach dieser Vorschrift haftet der Schuldner der Kapitalerträge für die Kapitalertragsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, es sei denn, er weist nach, dass er die ihm auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

Die Nachforderung der Kapitalertragsteuer durch Nachforderungsbescheid ist nicht den sich bei Erlass eines Haftungsbescheids aus der Regelung des § 191 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO ergebenden Einschränkungen unterworfen. Auch ist bei Festsetzung der Kapitalertragsteuer durch Nachforderungsbescheid – anders als bei Erlass eines Haftungsbescheids – die Darlegung von Ermessenserwägungen zur Inanspruchnahme des Entrichtungsschuldners nicht erforderlich.

KapSt durch Nachforderungsbescheid festsetzen

Es ist daher regelmäßig angebracht, die Kapitalertragsteuer auf verdeckte Gewinnausschüttungen an ausländische Anteilseigner auf der Grundlage der §§ 155 Abs. 1 und 167 Abs. 1 Satz 1 AO durch Erlass eines Nachforderungsbescheids (Muster s. Anlage) gegen den Entrichtungspflichtigen festzusetzen, wenn dieser der Pflicht zur Abgabe der Steueranmeldung nicht nachkommt.

Es ist, ab sofort entsprechend zu verfahren. Außerdem bittet die OFD um Prüfung, ob in Einzelfällen, in denen der Erlass eines Haftungsbescheids gegen den Entrichtungspflichtigen aufgrund beim Steuerschuldner eingetretener Festsetzungsverjährung unterblieben ist, eine nachträgliche Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen durch Nachforderungsbescheid zulässig ist und dies ggf. nachzuholen.

2. Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für Steuerabzugsbeträge nach § 50 a Abs. 4 EStG

Steuer nach § 50 a Abs. 4 EStG durch Nachforderungsbescheid festsetzen

Die Ausführungen zu Ziff. 1 gelten hinsichtlich der Inanspruchnahme des Entrichtungspflichtigen für Steuerabzugsbeträge nach § 50 a Abs. 4 EStG entsprechend; § 73 g Abs. 1 EStDV schließt den Erlass von Nachforderungsbescheiden gegen den Entrichtungspflichtigen nicht aus. Da die Haftung des Entrichtungspflichtigen (des Schuldners der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 EStG) hier – im Gegensatz zur Haftung des Entrichtungspflichtigen (des Schuldners der dem Steuerabzug zu unterwerfenden Kapitalerträge) für die Kapitalertragsteuer – nach dem Gesetz nicht eingeschränkt ist (§ 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG sieht im Gegensatz zu § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG für den Entrichtungspflichtigen keine Exkulpationsmöglichkeit vor), ist hinsichtlich der Steuerabzugsbeträge nach § 50 a Abs. 4 EStG die Festsetzung der Steuer durch Nachforderungsbescheid an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft.

Muster Nachforderungsbescheid über KapSt

Firma

X GmbH

…………

…………

A. Nachforderungsbescheid

Gemäß § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 5 EStG waren Sie zur Einbehaltung und Abführung folgender Steuern verpflichtet:


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Zeitraum
Kapitalertragsteuer
in EUR
Solidaritätszuschlag
in EUR
 1999
…………
…………
Gesamtsumme in EUR
…………
…………

Da Sie der Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung nicht nachgekommen sind, werden die vorstehend angeführten Steuern hiermit gegen Sie als Entrichtungsschuldnerin festgesetzt.

B. Zahlungsaufforderung

Ich bitte, den nachstehend genannten Betrag bis zum angegebenen Zeitpunkt unter Angabe der Steuernummer auf eines der o.g. Konten der Finanzkasse einzuzahlen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Höhe des Betrags
spätestens zahlbar am

C. Begründung

Die sich aus den §§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 50 Abs. 5 EStG ergebenden Ansprüche beruhen auf den Feststellungen, die im Rahmen der bei Ihnen durchgeführten Außenprüfung getroffen wurden. Auf Tz. … des Prüfungsberichts vom … wird verwiesen.

Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer sind die nachfolgend aufgeführten verdeckten Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anmeldungszeitraum Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer
(verdeckte Gewinnausschüttung)
1999
………… DM

Die Kapitalertragsteuer auf die im Jahr 1999 verwirklichte verdeckte Gewinnausschüttung beträgt 25 v.H. der vorstehend angegebenen Bemessungsgrundlage, sofern die Steuer vom Gläubiger der Kapitalerträge (Gesellschafter) getragen wird (§ 43 a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Hierauf wird ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 v.H. der festgesetzten Kapitalertragsteuer erhoben (§§ 3 Abs. 1 Nr. 5 und 4 SolZG).

Da Sie die Kapitalertragsteuer nicht ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt haben, werden Sie nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V. mit § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG durch den vorliegenden Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen.

Sollten die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag von Ihnen als Schuldner der Kapitalerträge übernommen werden, ist die Übernahme wiederum als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten. In diesem Fall wird um schriftliche Benachrichtigung innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Bescheids gebeten.

Eine Beschränkung des Steueranspruchs durch das mit dem Wohnsitz- bzw. Ansässigkeitsstaat abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen tritt nicht ein (§ 50 d Abs. 1 EStG). Dem Finanzamt liegt auch keine Freistellungsbescheinigung des Bundesamts für Finanzen im Sinne des § 50 d Abs. 3 EStG vor.

D. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung

Bitte zahlen Sie unbar, möglichst durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts (Konten des Finanzamts s. Seite 1).

Bitte vergessen Sie nicht als Verwendungszweck der Zahlung die Steuernummer (s. Seite 1 oben) anzugeben.

Wenn Sie die Steuerschuld nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages zahlen, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 v.H. des rückständigen Steuerbetrags verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür außerdem Kosten.

Bei Überweisung oder Zahlung auf ein Konto des Finanzamts gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Finanzamt gutgeschrieben wird.

E. Rechtsbehelfsbelehrung

Sie können gegen diesen Bescheid Einspruch einlegen. Der Einspruch ist beim oben bezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Tag der Bekanntgabe ist bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde der Tag der Zustellung. Bei Zustellung durch eingeschriebenen Brief oder bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Durch die Einlegung eines Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Bescheids nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der betreffenden Abgabe nicht aufgehalten, es sei denn, dass die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Im Auftrag

………

………………

Hinweis:

Der vorliegende Musterbescheid stellt, wie aus seinem Inhalt ersichtlich, auf eine im Jahr 1999 verwirklichte verdeckte Gewinnausschüttung ab, weshalb von einem Steuersatz für die KapSt von 25 v.H. (Übernahme der Steuer durch den Gläubiger der Kapitalerträge) auszugehen war (§ 43 a Abs. 1 Nr. 1 EStG in der für 1999 maßgeblichen Fassung). Für verdeckte Gewinnausschüttungen, auf die § 43 a EStG n.F. (Fassung nach dem StSenkG vom ) anzuwenden ist, beträgt der Steuersatz 20 v.H. (zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 43 a EStG n.F. s. § 52 Abs. 53 EStG n.F.).

OFD Stuttgart v. - S 0339 A - 13 - St 44

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
NWB EN 482/2003
KAAAB-15940