§ 169 AO; Festsetzungsfrist
Bezug: BStBl 2003 I S. 483
Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist nur gewahrt, wenn der vor Ablauf der Frist zu Post gegebene „Steuerbescheid„ dem Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BStBl 2002 II S. 548).
Zu den für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörden sind auch die für die Finanzbehörden arbeitenden Rechenzentren (§§ 2 und 17 FVG) zu zählen, wenn sie die Absendung an den Steuerpflichtigen vornehmen.
Bei Steuermessbescheiden wird die Frist allein durch die Absendung der Mitteilungen an die Gemeinde (§ 184 Abs. 3) nicht gewahrt. Die fristgerechte Absendung der Messbescheide ist Aufgabe der Gemeinden, die insoweit für die Finanzbehörden handeln.
Zur Frage der Feststellung, ob Steuern hinterzogen worden sind, vgl. zu § 71 (AO-Kartei, § 71 AO, Allgemeines, Karte 1). Entsprechendes gilt bezüglich leichtfertig verkürzter Steuern.
Wegen der Frist für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsfrist) Hinweis auf § 181 Abs. 3. Für den Erlass von Haftungsbescheiden wird auf § 191 Abs. 3 hingewiesen.
Bei Zinsen und Kosten der Vollstreckung beträgt die Festsetzungsfrist jeweils ein Jahr (§§ 239 und 346).
Verspätungszuschläge unterliegen nicht der Festsetzungsverjährung (vgl. Vor §§ 169 bis 171, Nr. 2 [AO-Kartei, Vor §§ 169 bis 171 AO. Allgemeines, Karte 1]). Von der erstmaligen Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist jedoch grundsätzlich abzusehen, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuer abgelaufen ist (vgl. zu § 152, Nr. 3 [AO-Kartei, § 152 AO, Allgemeines, Karte 1]). Wird aber ein bereits vor Ablauf der für die Steuer geltenden Festsetzungsfrist festgesetzter Verspätungszuschlag nur aus formellen Gründen oder aufgrund einer fehlerhaften Ermessensausübung bezüglich seiner Höhe aufgehoben, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch nach Ablauf der für die Steuer geltenden Festsetzungsfrist zulässig.
Zusatz der OFD zu Tz. 1 Abs. 1:
Zur Wahrung der Festsetzungsfrist ist darauf zu achten, dass Steuerbescheide, bei denen der Eintritt der Festsetzungsverjährung droht, förmlich nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zugestellt werden (§ 122 Abs. 5 Satz 1 AO). Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund besonderer Umstände (z.B. bisheriges Verhalten) vermutet werden kann, dass der Steuerpflichtige im Einzelfall den Zugang des Steuerbescheids bestreiten wird bzw. wenn Steuerbescheide mit hoher Steuernachzahlung bekannt zu geben sind.
Weiterhin hat der BFH in seinem Urteil vom (BStBl 2001 II S. 211) entschieden, dass das Finanzamt den Nachweis darüber führen muss, dass der Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsfrist den Bereich des für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamts verlassen hat Ein Aktenvermerk der veranlagenden Stelle über die Aufgabe zur Post ist hierfür jedoch nicht ausreichend, da der Bescheid auf dem Weg vom VTB zur Poststelle verloren gehen könne. Als Beweismittel für die Aufgabe zur Post wird vom BFH vielmehr ein Absendevermerk der Poststelle gefordert.
Zu diesem Zweck ist, die Word-Vorlage Absendevermerk Poststelle (13 30 03 0) zu verwenden, die im Verfahren WIF zur Verfügung steht. Der Absendevermerk ist immer dann zu verwenden, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid unmittelbar vor Eintritt der Festsetzungsverjährung versendet und anzunehmen ist, dass die Zustellung gem. § 122 Abs. 5 AO erst nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist erfolgen kann.
In den genannten Fällen ist der Absendevermerk zusammen mit dem Bescheid / den Bescheiden der Poststelle zuzuleiten, von dieser nach Durchführung der Absendearbeiten unterschrieben an den VTB zurückzusenden und dort zu den Akten zu nehmen.
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 0340 A - 5 - St II 4.02
Fundstelle(n):
JAAAB-15936