§ 122 AO; Anwendung des § 108 Abs. 3 AO bei der Zugangsvermutung
Nach der bisherigen Rechtsprechung handelte es sich bei der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht um eine Frist gemäß § 108 AO. Der dritte Tag galt auch dann als Bekanntgabetag, wenn er auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt (vgl. AEAO zu § 108, Nr. 2 und zu § 122 AO, Nr. 1.8.2).
Nach dem (BFH/NV 2003 S. 1461) wird hieran nicht mehr festgehalten (s. nunmehr auch ).
Dies bedeutet, dass die Dreitageregelung und die Monatsregelung nach §§ 122, 123 AO als Fristen i.S. des § 108 AO zu betrachten sind. Der Verwaltungsakt gilt daher ggf. erst am nächstfolgenden Werktag als bekannt gegeben (§ 108 Abs. 3 AO).
Bei der Bearbeitung von Einzelfällen, in denen die Anwendung der Zugangsvermutung entscheidungserheblich ist, z.B.
bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsbehelf fristgerecht erhoben wurde oder
bei Anträgen auf Erlass von Säumniszuschlägen, die mit der Begründung gestellt werden, dass unter Berücksichtigung der neuen Rechtsauffassung eine Steuer fristgerecht entrichtet worden ist,
bittet die OFD, ab sofort die neue Rechtsauffassung zugrunde zu legen.
Die Regelungen des AEAO werden demnächst angepasst. Gleiches gilt für den Einsatz der automatisierten Programme, die bei ihren Berechnungen an den Tag der Bekanntgabe anknüpfen.
Oberfinanzdirektion Rostock v. - S 0284 - St 215
Fundstelle(n):
ZAAAB-15935