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DBA Litauen Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zur Republik Litauen
Durch Notenwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen wurde zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen auf dem Gebiet der direkten Steuern mit Wirkung vom ab die Gegenseitigkeit nach § 49 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes festgestellt.