Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1989
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf folgendes hingewiesen:
Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1989 sind die Vorschriften des § 41 b des Einkommensteuergesetzes sowie die Anordnungen in den Abschnitten 101 und 103 der Lohnsteuer-Richtlinien 1987 maßgebend.
Ergänzend gilt folgendes:
Erfindervergütungen unterliegen ab 1989 der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Sie müssen deshalb in dem in Nr. 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein. Das gilt nicht, wenn Erfindervergütungen für mehrere Kalenderjahre gezahlt werden; sie sind dann in Nr. 7 gesondert zu bescheinigen.
Die Bruttobeträge für Kurzarbeitergeld oder Schlechtweitergeld ergeben sich aus der vom Bundesminister der Finanzen für 1989 aufgestellten Tabelle (BStBl 1988 I S. 552). Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz sind ebenfalls in Nr. 16 der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen und dabei besonders kenntlich zu machen.
Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets in Nr. 5 oder Nr. 9 der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Bei konfessionsgleichen Ehen (z.B. beide Ehegatten rk) gilt dies auch für den Teil der Kirchensteuer, der a...