Besonders eingerichtetes Fahrzeug als Voraussetzung einer steuerfreien Krankenfahrt
Leitsatz
1. Krankentransporte sind nur mit solchen Fahrzeugen umsatzsteuerfrei, die ihrer gesamten Bauart und Ausstattung nach speziell
für die Beförderung kranker und verletzte Personen bestimmt und normalerweise als Krankenkraftwagen anerkannt sind.
2. Umbauten, die eine Nutzung des Fahrzeuges auch zu anderen Zwecken nicht ausschließen und die mit relativ geringem Aufwand
wieder rückgängig zumachen sind, reichen nicht aus, um ein Serienfahrzeug als besonders eingerichtet i.S.v. § 4 Nr. 17b UStG
zu qualifizieren.
3. Der Einbau eines Spezialsitzes und von Rollstuhlbefestigungen an Stelle einer Dreiersitzbank in Kleinbussen reicht nicht
aus, um ein Fahrzeuges als besonders eingerichtet anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 303 EFG 2004 S. 303 Nr. 4 VAAAB-15919
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 17.06.2003 - 6 K 428/02
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