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FG Münster Urteil v. - 5 K 4658/01 F EFG 2004 S. 398

Gesetze: EStG § 4 Abs 4a, EStG § 52, EStG § 52 Abs 11, EStG § 52 Abs 11 S 2, EStG § 4

Einkünfteermittlung:

Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Leitsatz

1) Bei Ermittlung des Schuldzinsenabzugs sind auch Über- und Unterentnahmen der dem Wj 1999 vorangehender Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen.

2) Die durch das StÄndG 2001 durch Ergänzung des Satz 2 erweiterte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 EStG hat insoweit keinen klarstellenden, sondern rechtsbegründenden Charakter, der einen Rückgriff in einen abgeschlossenen Besteuerungszeitraum als unzulässige echte Rückwirkung ausschließt.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 398
EFG 2004 S. 398 Nr. 6
KÖSDI 2004 S. 14167 Nr. 5
BAAAB-15917

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FG Münster, Urteil v. 13.10.2003 - 5 K 4658/01 F

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