1) Bei Ermittlung des Schuldzinsenabzugs sind auch Über- und Unterentnahmen der dem Wj 1999 vorangehender Wirtschaftsjahre
zu berücksichtigen.
2) Die durch das StÄndG 2001 durch Ergänzung des Satz 2 erweiterte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 EStG hat insoweit keinen
klarstellenden, sondern rechtsbegründenden Charakter, der einen Rückgriff in einen abgeschlossenen Besteuerungszeitraum als
unzulässige echte Rückwirkung ausschließt.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 398 EFG 2004 S. 398 Nr. 6 KÖSDI 2004 S. 14167 Nr. 5 BAAAB-15917
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