BFH Beschluss v. - IX B 96/03

Maßstab für die Kostenentsch. ist der Verfahrensausgang

Gesetze: FGO § 138

Instanzenzug:

Gründe

1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit über den Anspruch der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 nach zwischenzeitlicher —antragsgemäßer— Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden (Beschluss des Bundsfinanzhofs —BFH— vom VIII B 10/95, BFH/NV 1996, 213). Maßstab für die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO ist aufgrund einer summarischen Prüfung grundsätzlich der Verfahrensausgang, der sich bei Anwendung der die strittige Rechtsfrage betreffenden Rechtsprechung des BFH ergeben würde (, BFH/NV 1990, 50).

Danach hätte die Beschwerde der Antragstellerin Erfolg gehabt. Denn ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig und aufgrund der zu einem ähnlichen Fall ergangenen Senatsentscheidung vom IX B 16/03 (BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663) auch begründet.

2. Der Senat erachtet es für sachdienlich, klarzustellen, dass durch die Erledigung des Verfahrens der Beschluss des Finanzgerichts entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung (i.V.m. § 155 FGO) gegenstandslos geworden ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 213).

Fundstelle(n):
WAAAB-15842