BFH Beschluss v. - VIII R 59/00

Anforderungen an eine Revisionsbegr.

Gesetze: FGO § 120 Abs. 2

Instanzenzug: FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 2 K 592/98 (Verfahrensverlauf),

Gründe

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat gegen das fristgerecht Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom begründet.

Sie beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von zwei Kinderfreibeträgen zu je 6 912 DM und unter Hinzurechnung nur des hälftigen Kindergeldes von insgesamt 2 640 DM festgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist unzulässig; sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestimmt sich nach den bis zum maßgebenden Vorschriften der FGO, da das angefochtene Urteil vor dem zugestellt worden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom , BGBl I, 1757, BStBl I, 1567).

Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO a.F. ist die Revision schriftlich zu begründen; gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. muss die Revision oder die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) neben der Angabe der als verletzt gerügten Rechtsnorm, dass sich der Revisionskläger zumindest kurz mit den Urteilsgründen sachlich auseinander setzt. Die Revisionsbegründung muss aus sich heraus erkennen lassen, dass der Revisionskläger anhand der Begründung des finanzgerichtlichen Urteils seine bisherige Rechtsauffassung überprüft hat (, BFHE 150, 406, BStBl II 1987, 814, m.w.N.).

Wie der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) in seiner Revisionserwiderung zutreffend ausgeführt hat, enthält die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereichte Revisionsbegründung neben der Angabe der als verletzt bezeichneten Rechtsnorm keine Auseinandersetzung mit den Gründen, auf die das FG das angefochtene Urteil gestützt hat. Im letzten Absatz der Revisionsbegründung wird lediglich beanstandet, durch das erstinstanzliche Urteil werde die Klägerin steuerlich nicht entlastet. Diese Äußerung kann nicht als eine ausreichende sachliche Auseinandersetzung mit der Urteilsbegründung angesehen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 501
BFH/NV 2004 S. 501 Nr. 4
FAAAB-15839