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Restschuldbefreiung im Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren
I. Restschuldbefreiung für alle redlichen Schuldner
Durch das Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahre 1999 wurde die Möglichkeit der Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen eingeführt. Missverständlich erscheint z. T. der Gebrauch der Begriffe, denn das Verbraucherinsolvenzverfahren ist nur ein möglicher Schritt auf dem Weg zur Restschuldbefreiung. Denn auch nach der Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens kann die Restschuldbefreiung erlangt werden. Fest steht damit, dass alle natürlichen Personen eine zweite Chance haben sollen, wenn sie überschuldet sind.
Der Gesetzgeber befürchtete natürlich, dass die Möglichkeit der Restschuldbefreiung vor allem unredliche Schuldner dazu verführen könnte, mehr Schulden zu machen und sich anschließend durch ein Verfahren von ihnen zu befreien. Er hat sich daher bemüht, verschiedene Filter in das Verfahren einzufügen, die unredliche Schuldner am Erreichen der Restschuldbefreiung hindern sollen, den Redlichen aber die Möglichkeit hierzu offen zu halten. Das Verfahren basiert daher auf folgenden Prinzipien:
Offenlegung der Verhältnisse;
Verwertung des gesamten Vermögens;
Kostenstundung für mittellose Schuldner;
Möglichkeit der Versagung der Restschuld...