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Grundgesetz; | Rückwirkung von Steuergesetzen und Vertrauensschutz (Art. 20, 82 GG)
Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung - im Unterschied zur tatbestandlichen Rückanknüpfung, die den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm betrifft -, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs hinsichtlich der Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist. Gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes wird verstoßen, wenn ein Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, und sein Vertrauen schutzwürdiger, als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen ist; es ist abzuwägen zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit ().