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§ 20 EStG
Die Rundverfügung vom – S 2252 A – St 111 ist aufgrund der nachstehenden Sachlage geändert worden:
Rückzahlung des Kapitalvermögens
(Änderung Seite 2)
Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben aufgrund der Anfrage eines Beratungsbüros ihre Rechtsauffassung bekräftigt, dass für den Rückzahlungsbetrag keine Betragsgrenze beziffert werden könne. Es genüge jede garantierte Rückzahlung, z.B. auch i.H.v. 10 % des Kapitalvermögens.
Steuerliche Behandlung von variabel verzinslichen Schuldverschreibungen
(Änderungen Seiten 8, 16, 17, 19, 24, 25, 32 und 34)
hier: , BStBl 2001 II S. 97
Der BFH hat mit dem vorstehenden Urteil entschieden, dass variabel verzinsliche Wertpapiere – im Streitfall: Floater – nicht vom Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c und d EStG erfasst werden, da sie keine Emissionsrendite haben.
Nach Auffassung des BFH könne ein Veräußerungsgewinn nicht nach der Marktrendite berechnet werden.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sei nach seinem Wortlaut nur dann anzuwenden, wenn ein Wertpapier tatsächlich eine Emissionsrendite habe, der Steuerpflichtige sie aber nicht nachweise. Diese restriktive Auslegung hält der BFH für angebracht, weil d...