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Finanzgerichtsordnung; | Frist für das Einreichen einer Vollmacht (§ 62 FGO)
Nach Art. 3 § 1 Satz 1 VGFG-EntlG kann für das Einreichen der Vollmacht (§ 62 Abs. 3 FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden. Wird diese nicht eingehalten und liegen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung (§ 56 FGO) nicht vor, muß nach dem Vorbescheid des die Klage als unzulässig abgewiesen werden, da es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt. Deshalb müssen Verfügungen, die eine solche Ausschlußfrist setzen, ebenso wie Urt. und Beschl., ihren Urheber erkennen lassen. Sie müssen vom Richter mit vollem Namen unterschrieben sein. Ein Handzeichen genügt als Unterschrift nicht (vgl. BStBl 1983 II 23; v. , BStBl II 421; v. , BStBl II 841).