OFD Frankfurt am Main - S 7227 A - 18 - St I 2.30

§ 12 UStG; Einreihung von Elektro-Scootern bzw. Rollstühlen und anderen Fahrzeugen für Kranke und Körperbehinderte in den Zolltarif – Zolltarifpositionen 87.03 10 und 87.13

Bezug:

  1. In der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG sind die Gegenstände verzeichnet, deren Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb oder Vermietung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

    Hierunter fallen nach Nr. 51 der Liste Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung aus Position 87.13 des Zolltarifs.

  2. Sogenannte Elektroscooter waren bis zum dieser begünstigten Position des Zolltarifs zugewiesen worden.

    Zum ist die Tarifauffassung durch das Tarifavis Nr. 1 zur Unterposition 87.03 10 dahingehend geändert worden, dass diese Gegenstände nunmehr der nicht begünstigten Unterposition 87.03 10 des Zolltarifs zugewiesen werden.

    Anmerkung:

    Avise werden nach eingehender Beratung im Ausschuss zum Harmonisierten System von der Weitzollorganisation veröffentlicht und gelten als grundsätzliches Erkenntnismittel zur Auslegung des Zolltarifs für bestimmte Waren in allen Vertragssaaten des Harmonisierten Systems, d.h. grundsätzlich weltweit.

    Sofern betroffene Unternehmer nicht von sich aus durch geänderte unverbindliche Zolltarifauskünfte auf die Anwendung des allgemeinen Steuersatzes aufmerksam werden, bitte ich sicherzustellen, dass für die Lieferung, die Einfuhr, den innergemeinschaftlicher Erwerb oder die Vermietung von Elektroscootern ab der allgemeine Steuersatz Anwendung findet.

  3. Da auch weiterhin Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung, unter Position 87.13 des Zolltarifs fallen und daher der zutreffende Steuersatz nicht ohne Weiteres ermittelt werden kann, ist das hierzu ergangene   III B 5 – ZT 0420 – 7/00/IV D 1 – S 7220 – 11/00 (BStBl 2000 I S. 1209) zu beachten.

    Bestehen Zweifel, ob die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) eine unverbindliche Zolltarifauskunft einzuholen.

    Wird von der für Kapitel 87 des Zolltarifs zuständigen Oberfinanzdirektion Cottbus – ZPLA Berlin – somit eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke erteilt, ist die Entscheidung für diesen Gegenstand bindend und kann von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden.

    Bei der Lieferung und dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Fahrzeugen, die unter die Position 87.03 10 oder 87.13 des Zolltarifs fallen können, und bei denen noch keine unverbindlichen Zolltarifauskünfte eingeholt wurden bzw. vorliegen, ist es zur Klärung des zutreffenden Steuersatzes daher unabdingbar, die entsprechenden unverbindlichen Zolltarifauskünfte einzuholen.
    Diese können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden.

    Den Lieferer eines Fahrzeugs trifft bei Geltendmachung des ermäßigten Steuersatzes ohnehin die Beweislast für das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Dieser Beweislast ist mit den eingeholten unverbindlichen Zolltarifauskünften nachzukommen.

  4. Ergänzend wird zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung des Begriffs Rollstuhl und der Einordnung von Gegenständen in die Positionen 87.03 bzw. 87.13 des Zolltarifs auf das  – EFG 2003 S. 1203 verwiesen (revisionsbefangen, Az. beim BFH VII R 49/03).

Die Rdvfg. vom – S 7227 A – 18 – St I 2.30 – ist durch diese Rdvfg. überholt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7227 A - 18 - St I 2.30

Fundstelle(n):
FAAAB-15771