OFD München - S 2280 - 5 St 41

EStG; Günstigerprüfung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§ 31, § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG;
Anwendung der Grundsätze des BFH-U, vom (BStBl 2003 II S. 593)

Bezug: (BStBl 1998 I S. 347)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des (BStBl 2003 II S. 593) Folgendes:

In die Günstigerprüfung nach § 31 EStG sind nur solche Zeiträume innerhalb eines Veranlagungszeitraums einzubeziehen, für die sowohl Anspruch auf die steuerlichen Freibeträge für Kinder bestand als auch Kindergeld gezahlt worden ist. Für Zeiträume, für die zwar Anspruch auf die steuerlichen Freibeträge für Kinder bestand, für die aber kein Kindergeld gezahlt worden ist, sind die steuerlichen Freibeträge für Kinder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer stets ohne Vornahme einer Günstigerprüfung abzuziehen.

Die Grundsätze des (a.a.O.) sind abweichend vom RdNr. 7 Satz 3 (BStBl 1998 I S. 347) in allen noch offenen Fällen der Veranlagungszeiträume 1996 bis einschließlich 1999 anzuwenden. Vom Veranlagungszeitraum 2000 an finden die Urteilsgrundsätze keine Anwendung mehr, weil die Freibeträge für Kinder seither in § 32 Abs. 6 EStG mit dem Jahresbetrag dargestellt sind. Grund für diese Änderung war nach der Gesetzesbegründung zum Familienförderungsgesetz vom (BGBl 1999 I S. 2552), dass im Einkommensteuerrecht grundsätzlich das Jahresprinzip gilt (BT-Drucksache 14/1513 S. 15, li. Sp. oben). Damit ist die Jahresbetrachtung bei der Günstigerprüfung nach § 31 EStG vorgegeben; die Prüfung ist zusammenfassend für den gesamten Zeitraum vorzunehmen, in dem das Kind im Veranlagungszeitraum steuerlich zu berücksichtigen ist.

Dieses Schreiben entspricht dem das im Bundessteuerblatt Teil I Seite 385 veröffentlicht ist.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2280 - 5 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2282 a - 17/St 32

Fundstelle(n):
NAAAB-15738