§ 180 AO; Anlagen FE-K 1 und 2 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
1. Allgemeines
Die Anlagen FE-K 1 und 2 werden benötigt in Fällen, in denen eine Personengesellschaft zwischen Kapitalgesellschaften geschaltet ist, d.h., einerseits sind ein oder mehrere Gesellschafter der Personengesellschaft Kapitalgesellschaften, andererseits ist die Personengesellschaft selbst wiederum an einer Kapitalgesellschaft beteiligt. Die Anlagen FE-K 1 und 2 folgen mithin dem bisherigen Vordruck ESt 1,2,3 B (K) nach.
Entsprechende Fälle können über die im GlnfD gespeicherten Daten nicht erkannt werden, so dass ein automatisierter Erklärungsversand nicht möglich ist. Die Vordrucke werden den Finanzämtern daher in einer geschätzten Anzahl zur Verfügung gestellt und sind den Steuerpflichtigen in einschlägigen Fällen zuzusenden.
2. Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruck ESt 1,2,3 B (K)
2.1. Zeilen 4, 5 – FE-K 1 (KZ 621, 624)
Diese Angaben dienen der Ermittlung der Nachsteuer nach § 34 Abs. 12 Satz 2 ff KStG. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich aus folgender Konstellation: Eine Kapitalgesellschaft, die über ihre Beteiligung an einer Personengesellschaft eine Ausschüttung einer anderen Kapitalgesellschaft, an der die Personengesellschaft beteiligt ist, erhält, würde diese normalerweise mit einem Körperschaftsteuersatz von 25 % versteuern. Hat die andere Kapitalgesellschaft jedoch die Ausschüttung aus mit 40 % oder 45 % Körperschaftsteuer belastetem Eigenkapital (EK 40 oder EK 45) vorgenommen, würde dies zu einer ungerechtfertigten Steuerminderung führen, so dass die empfangende Kapitalgesellschaft die Erträge ebenfalls mit 40 % oder 45 % versteuern muss. Eine diesbezügliche Information ist daher an den für die empfangende Kapitalgesellschaft zuständigen VTB weiterzugeben. Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus der „Steuerbescheinigung für Bezüge, für die noch das Anrechnungsverfahren gilt„ (Vordruck VE 8, Lagernummer 419 f) unter dem Punkt „Leistungen, die zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigen„ aus der Zeile „darin enthaltene Leistungen, für die der Teilbetrag EK 45 als verwendet gilt„ (Zeile 4 der Anlage FE-K) und der Zeile „darin enthaltene Leistungen, für die der Teilbetrag EK 40 als verwendet gilt„ (Zeile 5 der Anlage FE-K).
Gilt für eine Gewinnausschüttung noch das Anrechnungsverfahren und fehlt eine Bescheinigung von EK 45 bzw. EK 40, gilt für die Ausschüttung EK 45 als verwendet.
2.2. Zeilen 1, 2 – FE-K 2 (KZ 625, 626)
Im Rahmen der für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren geltenden Übergangsfrist von 15 Jahren kommt es bei Ausschüttungen aus dem ehemaligen EK 40 zu einer Steuerminderung von ⅙ des ausgeschütteten Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 2 KStG) bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft. Diese Minderung soll jedoch erst wirksam werden bei der Endausschüttung an eine natürliche Person. Ist Empfänger der Ausschüttung eine Kapitalgesellschaft, so ist bei dieser die ungerechtfertigte Steuerminderung bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft durch eine entsprechende Zurechnung rückgängig zu machen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 KStG) – Zeile 1 der Anlage FE-K 2. Um die Festsetzung der „Nachsteuer„ sicherzustellen, ist beabsichtigt, das für die ausschüttende Körperschaft zuständige Finanzamt anzuweisen, das für die Personengesellschaft zuständige Finanzamt über den auf die Personengesellschaft entfallenden Teil des KSt-Minderungsbetrags zu informieren.
Gleiches gilt auch in Umwandlungsfällen bei einem Anteil der Kapitalgesellschaft am Übernahmegewinn (§ 37 Abs. 3 Satz 3 KStG) – Zeile 2 der Anlage FE-K 2. Auch hier ist die Weiterleitung der entsprechenden Information an den für die empfangende Kapitalgesellschaft zuständigen VTB erforderlich. Der Betrag ergibt sich aus der „Steuerbescheinigung für Bezüge, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt„ (Vordruck VE 8, Lagernummer 419 g) aus der Zeile „Höhe des von der leistenden Körperschaft in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbetrages„.
2.3. Zeilen 3–13 – FE-K 2 (KZ 627–637)
Hierbei handelt es sich um Daten zur Anwendung des § 8 b KStG.
Zeile 3 FE-K 2 (KZ 627)
Einzutragen sind Gewinnausschüttungen und andere Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 a EStG, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen. Die Angaben sind anhand der Steuerbescheinigung VE 8 – Halbeinkünfteverfahren nachzuprüfen. Die Bezüge sind bei der Mitunternehmer-Körperschaft steuerfrei.
Zeile 4 FE-K 2 (KZ 628)
Die mit den steuerfreien Bezügen in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen nicht abziehbar. Der nicht abziehbare Betrag ist einzutragen.
Zeile 5 FE-K 2 (KZ 629)
Die Angabe ist nur für Fälle erforderlich, in denen die Mitunternehmer-Körperschaft, der die inländischen Bezüge anteilig zugerechnet werden, körperschaftsteuerliche Organgesellschaft einer natürlichen Person ist.
Zeile 6 FE-K 2 (KZ 633)
Hier sind Eintragungen erforderlich, wenn die Personengesellschaft Bezüge (insbesondere Ausschüttungen) von einer ausländischen Tochter-Kapitalgesellschaft erhalten hat. Diese Bezüge müssen wiederum in den laufenden Einkünften enthalten sein.
Zeile 8 FE-K 2 (KZ 630)
Gewinne i.S.d. § 8 b Abs. 2 KStG sind bei der Mitunternehmer-Kapitalgesellschaft grundsätzlich steuerfrei.
Die Ausnahmetatbestände des § 8 b Abs. 4 Satz 1 KStG und die Rückausnahmen in § 8 b Abs. 4 Satz 2 KStG sind zu beachten.
Gewinnminderungen im Zusammenhang mit den Anteilen sind z.B. Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverluste; sie sind außerbilanziell bei der Mitunternehmer-Körperschaft hinzuzurechnen.
§ 8 b Abs. 2 und 3 KStG gelten für Inlandsbeteiligungen i.d.R. ab 2002.
Zeile 11 FE-K 2 (KZ 635)
Hier sind i.d.R. Eintragungen erforderlich, wenn Anteile an einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft veräußert werden.
Nicht abziehbare Gewinnminderungen i.S. des § 8 b Abs. 3 KStG sind auch Teilwertabschreibungen auf eine Auslandsbeteiligung.
3. Sachbereich 45 (KZ 771)
Besonders zu beachten ist der mit 6 Nachkommastellen prozentual einzugebende Wert zur KZ 771 im Sachbereich 45. Er bezieht sich auf Fälle, in denen Gesellschafterin einer Personengesellschaft wiederum eine Personengesellschaft ist, an der eine oder mehrere Kapitalgesellschaften beteiligt sind (unterbeteiligte Kapitalgesellschaften, KZ 050 028 = 1). Zur Ermittlung des steuerfreien Teils dieser Kapitalgesellschaften ist im Untersachbereich der beteiligten Personengesellschaft der Anteil der insgesamt unterbeteiligten Kapitalgesellschaften über die KZ 771 im Sachbereich 45 einzugeben, s. Verfügung vom .
Handelt es sich um eine direkt beteiligte Kapitalgesellschaft (KZ 050 028 = 3) erfolgt die Feststellung des steuerfreien Teils automatisch mit 100 %.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2532 A - 92 - St II 2.02
Fundstelle(n):
DAAAB-15711