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BAG 28.04.1992 3 AZR 356/91

Betriebliche Altersversorgung; | nachholende Anpassung der Betriebsrente

Bei der Anpassung von Betriebsrenten an die Kaufkraftentwicklung nach § 16 BetrAVG ist von einem Anpassungsbedarf in Höhe des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn und nicht von einem Anpassungsbedarf lediglich der letzten drei Jahre auszugehen (so auch = NWB EN-Nr. 1738/92). Der Anpassungsbedarf ist auch dann mit dem Kaufkraftverlust ab Rentenbeginn zu berechnen, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente zunächst stärker erhöht hatte, als er nach § 16 BetrAVG verpflichtet war. Bei der ersten durch § 16 BetrAVG vorgeschriebenen Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistung zum muß sich der Arbeitnehmer mit dem hälftigen Ausgleich des Kaufkraftverlustes begnügen (BAGE 29, 294). Für die nachfolgenden Anpassungsprüfungen entspricht eine Anhebung der Pension im Umfange der seit dem eingetr...

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