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Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk;
Umsätze der AAFES-Konzessionäre bei Kreditkartengeschäften
Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk für die von einem Unternehmer (Konzessionär) an AAFES erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen richtet sich nach dem Schreiben vom – IV A 3 – S 7492 – 6/76 –. Soweit die Vertragsgestaltung in der in diesem Schreiben dargelegten Weise erfolgt, wird angenommen, daß AAFES bei den Umsätzen als Auftraggeber und Abnehmer anzusehen ist und demzufolge auch zur Zahlung des Entgelts gegenüber dem Konzessionär verpflichtet ist. Umsatzsteuerrechtlich liegen ein Umsatz des Konzessionärs an AAFES und ein weiterer Umsatz von AAFES an den Kunden (Truppenmitglied) vor.
In dem Schreiben vom wird die Auffassung vertreten, daß die Umsätze der Konzessionäre an AAFES auch in den Fällen steuerfrei seien, in denen die Kunden Kreditkartengeschäfte abschließen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Auffassung geteilt, daß in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk vorliegen, wenn AAFES seine aus dem Kreditkartengeschäft mit dem Kunden stammenden Ansprüche gegen das Kreditkartenunternehmen an den Konzessionär ab...