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Steuerermäßigung wegen Entlohnung für eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt (§ 34 Abs. 3 EStG)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt der BdF wie folgt Stellung:
Begehrt ein Steuerpflichtiger wegen der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG eine Verteilung der Entlohnung für eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt, auf länger zurückliegende Zeiträume, für die bei den Finanzämtern keine Besteuerungsunterlagen verfügbar sind, trägt nach dem (BStBl 1987 II S. 677) der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für die Einkommensbesteuerung der betreffenden Verteilungsjahre. Dieser hat die erforderlichen Unterlagen, insbesondere aber die Veranlagungsbescheide oder – falls solche nicht erteilt wurden – die entsprechenden Lohnsteuererstattungsunterlagen, beizubringen. Aus der Tatsache, daß Steuerbescheide und entsprechende Lohnsteuererstattungsunterlagen nicht aufbewahrt werden müssen, läßt sich nichts anderes ableiten. Denn es steht – worauf auch der Bundesfinanzhof (a.a.O.) hingewiesen hat – jedem Steuerpflichtigen frei, als Vorsichtsmaßnahme derartige Unterlagen zur möglichen Erlangung späterer Steuerermäßigungen aufzubewahren, für die er beweispflichtig ist. Ob in fällen, in denen die Steuerpflichtigen über derartige Unterlagen nicht verfügen, ausnahms...