Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erhebung von Kapitalertragsteuer bei Pensionskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen von Leistungen an die Mitglieder und Versicherten
Unter Bezug auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme wird zur Erhebung der Kapitalertragsteuer bei Pensionskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen von Leistungen an die Mitglieder und Versicherten wie folgt Stellung:
Bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall fließen die Erträge dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Gutschrift bei dem Versicherungsvertrag zu (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Dies beruht darauf, daß beim privaten Lebensversicherungsvertrag der Beitrag nach dem Grundsatz der individuellen Äquivalenz, d.h. nach Alter, Geschlecht und besonderen Risikofaktoren des einzelnen Versicherten, kalkuliert werden muß. Dementsprechend wird eine Deckungsrückstellung gebildet, die sich als Zusammenfassung aller individuellen Deckungsrückstellungen der bei dem Lebensversicherer versicherten Personen darstellt. Die Guthaben der Versicherten werden geschäftsplanmäßig um rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen vermehrt, deren Beträge sich für jeden einzelnen Versicherten jährlich entstehungsgerecht genau feststellen lassen. Hierüber kann der Versicherungsnehmer verfügen. Soweit Anwartschaften gegenüber einer Pensionskasse oder einer berufsständischen Vers...