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§ 111 AO 1977; Amtshilfe der Postbehörden gegenüber den Finanzbehörden
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Amtshilfe der Postbehörden gegenüber den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren folgendes:
1. Grundsatz
Die Post hat wie jede andere Behörde Amtshilfe zu leisten (§ 111 AO). Ausnahme: Postgiroämter und Postsparkassenämter (§ 111 Abs. 3 AO), die nur nach § 93 AO zur Auskunft und nach § 97 AO zur Vorlage von Urkunden verpflichtet sind. Die Postbehörden haben sowohl bei Amtshilfeersuchen als auch bei Auskunfts- und Vorlageersuchen das Postgeheimnis zu wahren (§ 111 Abs. 5 i.V.m. § 105 Abs. 2 AO).
Für die Kosten der Amtshilfe gilt § 115 AO. Danach sind der ersuchten Behörde nur Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 50 DM übersteigen. Für die Entschädigung bei Auskunftsersuchen an Postgiroämter und Postsparkassenämter gilt § 107 AO i.V.m. dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
2. Einzelfälle
a) Überprüfung von Auslandspostanweisungen
Die Bearbeitung von Anfragen der Finanzbehörden über eingezahlte Auslandspostanweisungen obliegt dem Postamt, in dessen Bereich die Einzahlung vorgenommen worden ist. Die Finanzbehörden haben Anfragen an dieses Postamt zu richten. Der Kostenersatz folgt nach Maßgabe des § 115 AO. Danach ...