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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 508/01 EFG 2004 S. 506

Gesetze: AO § 110

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweijährigen Frist für die Antragsveranlagung

Leitsatz

  1. Ein Rechtsirrtum über Verfahrensrecht, etwa den Beginn oder das Ende einer Antragsfrist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.

  2. Gleich zu behandeln sind Fälle, bei denen eine unverschuldete Unkenntnis einer einzuhaltenden gesetzlichen Frist vorliegt.

  3. Einem Stpfl., der die gesetzliche Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung nicht gekannt hat, kann Wiedereinsetzung gewährt werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1497 Nr. 24
EFG 2004 S. 506
EFG 2004 S. 506 Nr. 7
INF 2004 S. 161 Nr. 5
XAAAB-15590

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.12.2003 - 4 K 508/01

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