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FG München Urteil v. - 9 K 4889/02 EFG 2004 S. 352

Gesetze: EStG 1977 § 10d S. 1, EStG 1977 § 10d S. 2, EStG 1977 § 10d S. 3

Berücksichtigung eines im Verlustentstehungsjahr unzutreffend angesetzten Beteiligungsverlustes im Verlustrücktragsjahr nach § 10 d EStG a.F.

Verlustrücktrag nach § 10 d EStG

Verlustentstehungsjahr

Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vom Betriebsfinanzamt wegen Eintritt der Feststellungsverjährung

Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheides 1977

Leitsatz

1. Ein Verlustrücktrag ist nach § 10 d EStG in der vor 1990 gültigen Fassung nicht zu berücksichtigen, wenn es im Verlustentstehungsjahr nur deshalb zu negativen Einkünften kam, weil ein tatsächlich nicht anzusetzender Verlust aus einer Beteiligung angesetzt wurde, ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Beteiligungseinkünfte vom Betriebsfinanzamt wegen Eintritt der Feststellungsverjährung aber nicht mehr erlassen werden kann.

2. Da über Grund und Höhe des abziehbaren Verlustes nach § 10 d EStG a.F. nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr zu entscheiden ist, in dem sich ein Verlustrücktrag auswirkt, ist, wenn der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres einen Rechtsfehler enthält, indem z.B. ein zu hoher Verlust berücksichtigt wird, auf das Vorjahr nur ein Verlust in rechtlich richtiger Höhe zurückzutragen und nicht in der Höhe, in der er im Bescheid des Verlustentstehungsjahres unzutreffend ausgewiesen ist.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 352
EFG 2004 S. 352 Nr. 5
OAAAB-15580

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FG München, Urteil v. 12.11.2003 - 9 K 4889/02

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