Bescheid über die gesonderte
und einheitliche Feststellung der Einkünfte vom Betriebsfinanzamt wegen
Eintritt der Feststellungsverjährung
Ablehnung der
Änderung des Einkommensteuerbescheides 1977
Leitsatz
1. Ein Verlustrücktrag ist nach
§ 10 d EStG in der vor 1990
gültigen Fassung nicht zu berücksichtigen, wenn es im
Verlustentstehungsjahr nur deshalb zu negativen Einkünften kam, weil ein
tatsächlich nicht anzusetzender Verlust aus einer Beteiligung angesetzt
wurde, ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der
Beteiligungseinkünfte vom Betriebsfinanzamt wegen Eintritt der
Feststellungsverjährung aber nicht mehr erlassen werden kann.
2. Da über Grund und Höhe
des abziehbaren Verlustes nach
§ 10 d EStG a.F. nicht im
Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr zu entscheiden ist, in dem sich ein
Verlustrücktrag auswirkt, ist, wenn
der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres einen Rechtsfehler
enthält, indem z.B. ein zu hoher Verlust berücksichtigt wird, auf das
Vorjahr nur ein Verlust in rechtlich richtiger Höhe zurückzutragen
und nicht in der Höhe, in der er im Bescheid des Verlustentstehungsjahres
unzutreffend ausgewiesen ist.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 352 EFG 2004 S. 352 Nr. 5 OAAAB-15580
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