Kindergeldanspruch nach Ablauf der bisherigen, aber vor Gewährung einer erneuten Aufenthaltserlaubnis; Bindungswirkung eines
bestandskräftigen Ablehnungsbescheides auf Gewährung von Kindergeld
Leitsatz
1) Ein Ausländer hat einen Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthaltserlaubnis
ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Ausländers bis zur Entscheidung über die beantragte
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 AuslG gestattet ist.
2) Einem bestandskräftigen Bescheid, mit dem eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, kommt Bindungswirkung bis zum Ende
des Monats seiner Bekanntgabe zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAB-15561
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FG Münster, Urteil v. 05.12.2003 - 11 K 4407/02 Kg
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