Abgrenzung von atypischer und typischer stiller Gesellschaft
Leitsatz
1) Eine Mitunternehmerschaft zwischen dem tätigen Teilhaber und dem stillen Gesellschafter liegt nur dann vor, wenn sich aus
den Gesamtumständen des Falles ergibt, dass der stille Gesellschafter Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative
entfalten kann. Ist der stille Gesellschafter zwar am Zuwachs des Geschäftswerts und an den stillen Reserven beteiligt, nicht
aber am Verlust des Unternehmens, trägt er kein Mitunternehmerrisiko.
2) Die rechtliche Eigenqualifikation der Beteiligten im Vertrag als atypisch stille Gesellschaft ist unbeachtlich.
3) Behandelt das Finanzamt ein derartiges Rechtsverhältnis bei Erlass eines Einheitswertbescheides als atypisch stille Gesellschaft,
kommt dem keine Bindungswirkung zu.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 501 Nr. 9 EFG 2004 S. 404 EFG 2004 S. 404 Nr. 6 INF 2004 S. 165 Nr. 5 ZAAAB-15559
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