2. Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der fristwahrenden Einspruchseinlegung in einer fremden Sprache (§ 87 Abs. 4 AO)
macht die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig.
3. Ist die dem Steuerbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nur in deutscher Sprache abgefasst, wird die einmonatige Einspruchsfrist
auch dann ausgelöst, wenn der Adressat des Bescheides der deutschen Sprache nicht mächtig ist.
4. Mangelnde Sprachkenntnisse des Adressaten sind bei der Prüfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
prüfen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 164 EFG 2004 S. 164 Nr. 3 GAAAB-15548
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.09.2003 - IV 280/00
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