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Pfändung von Arbeitseinkommen und Pfändungsschutz
I. Arbeitseinkommen i. S. der Lohnpfändungsvorschriften (§ 850 ZPO)
Der Lohnpfändung unterliegt jedes in Geld zahlbare fortlaufende Arbeitseinkommen, solange es noch nicht ausgezahlt ist. Von ausgezahltem Arbeitseinkommen ist nach § 811 Nr. 8 ZPO der Geldbetrag unpfändbar, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
Die Pfändung erfasst nach § 850 Abs. 4 ZPO alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der im Pfändungsbeschluss bezeichneten Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart. Es genügt, wenn der Pfändungsbeschluss das Arbeitseinkommen pfändet. Davon wird alles erfasst, was die ZPO in den §§ 850 ff. ZPO unter Arbeitseinkommen versteht; der Begriff ist weit auszulegen (vgl. z. B. BAG, NJW 1977 S. 76; OLG Düsseldorf, BB 1980 S. 44 für den Abfindungsanspruch gem. §§ 112, 113 BetrVG und LAG Frankfurt, DB 1988 S. 1456 für Vorruhestandsleistungen). Vgl. ergänzend zum Begriff des Arbeitseinkommens (Arbeitsentgelts) auch § 19 Abs. 1 EStG und § 14 Abs. 1 SGB IV.
1. Begriff des Arbeitseinkommens
Arbeitseinkommen i. S. der §§ 850 ff. ZPO sind nach § 850 Abs. 2 ZPO alle in Geld zahlbaren Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne (wegen d...