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NWB Nr. 6 vom Seite 358

Chronikerregelung und Krankentransportrichtlinien in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die sog. Chronikerregelung, die der erst seit dem kraft Gesetzes eingesetzte und am konstituierte Gemeinsame Bundesausschuss aufgrund der politischen Vorgaben jetzt unter erheblichem Zeitdruck neu beschlossen hat, sieht vor, dass als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 und 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.

  • Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 v. H. nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 v. H. nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor.

  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursac...

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