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Steuerberatung | Mitteilung an die Staatsanwaltschaft über das unberechtigte Führen einer geschützten Berufsbezeichnung (§ 132a StGB)
Gem. § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt die Berufsbezeichnung „Steuerberater/-in„ führt. Bezüglich der Frage, ob die FÄ die Staatsanwaltschaften über die unzulässige Verwendung der Berufsbezeichnung „Steuerberater/-in„ zur Verfolgung einer Straftat nach § 132a StGB unterrichten dürfen, gilt nach Auffassung der für Fragen der AO zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes: Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn das Steuergeheimnis zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit „unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen„ durchbrochen werden könne (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO i. V. mit § 160 StBerG), nicht aber zur Verfolgung des Vergehens nach § 132a StGB. Vor diesem Hintergrund und im Interesse des Schutzes der Stpfl. und ihres Vertrauens auf die Redlichkeit des geschäftl...