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Urlaubsrecht | Urlaubsgeld während des Erziehungsurlaubs
Nach dem Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW v. mindert sich der Anspruch auf das tarifliche Urlaubsgeld anteilmäßig für die Zeiten des Erziehungsurlaubs. Das gilt auch für die Zeiten der Beschäftigungsverbote wegen der Geburt eines weiteren Kindes nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, soweit die Elternzeit nicht unterbrochen wird. Diese tarifliche Minderungsvorschrift verstößt nicht gegen Art. 144 EG, Art. 11 Nr. 2 der Richtlinie 92/85 oder § 2 Abs. 6 des Anhangs der Richtlinie 96/34 des Rates v. zu der von der UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub. Das Europäische Gemeinschaftsrecht verbietet es dem Arbeitgeber nicht, bei der Bemessung von Sonderzuwendungen Zeiten der Elternzeit anteilig leistungsmindernd zu berücksichtigen (