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Erbschaftsteuer | steuerliche Konsequenzen der Einsetzung einer gemeinnützigen Stiftung als Vorerbin
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG sind u. a. Zuwendungen von Todes wegen an eine Stiftung von der ErbSt befreit, wenn die Stiftung unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient. Die Steuerbefreiung kommt gem. Erl. des Bayerischen FinMin v. - 34 - S 3812 - 044 - 37478/03 im folgenden Fall jedoch nicht zur Anwendung: Der Erblasser setzt eine gemeinnützige Stiftung als Vorerbin ein. Nacherben sind die Abkömmlinge des Erblassers oder Dritte. Der Nacherbfall soll zu einem Zeitpunkt eintreten, der durch die Person des Nacherben begründet wird (z. B. Volljährigkeit, Erreichung eines bestimmten Lebensalters, Abschluss der Ausbildung). Der Übergang des Nachlasses auf die Stiftung unterliegt der ErbSt. Für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG fehlt es an der Bindung des zugewandten Vermögens i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn ...