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Grunderwerbsteuer | Sicherungsübereignung von Gebäuden auf fremdem Boden
Fraglich ist, ob die Regelungen zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung einer auflösend bedingten Sicherungsübereignung von Gebäuden auf fremdem Boden in den Fällen entsprechend anwendbar sind, in denen der Sicherungsnehmer mit einem anderen Rechtsträger verschmolzen wird, so dass das Sicherungseigentum und die ihm zugrunde liegenden Darlehensforderungen auf diesen übergehen. Die für die Verkehrsteuern zuständigen Vertreter der obersten FinBeh der Länder bejahten dies. Sie sehen auch in diesen Fallgestaltungen die Verschmelzung als einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG an, für den jedoch wie bei der ursprünglichen Sicherungsübereignung die Steuer zwar festgesetzt, aber nicht erhoben wird. Übernimmt der neue Sicherungsnehmer das Gebäude auf fremdem Grund und Boden, liegt ein grunderwerb...